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Ausbildungsordnung
des Landes Niedersachsen


Zuständiges Ministerium


Niedersächsisches Kultusministerium


Rechtsquelle(n)


Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 28.06.1996 (BbS-VO)

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen (EB-Bbs-VO) - Erlass vom 28.06.1996 - Rahmenrichtlinien März 2001  http://www.nibis.ni.schule.de/

 


Schulbezeichnung


Fachschule für Heilpädagogik


Organisationsform / Dauer


  • Vollzeit: 18 Monate
  • Teilzeit: 30 Monate

Zugangsvoraussetzungen


Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher" oder eine andere gleichwertige staatlich anerkannte berufliche Qualifikation und danach eine mindestens zweijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen.


Abschluss


  • Staatlich anerkannte Heilpädagogin
  • Staatlich anerkannter Heilpädagoge