Ausbildungsordnung
des Landes Hessen

Zuständiges Ministerium

Hessisches Kultusministerium

Rechtsquelle(n)

Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachschulen für Heilpädagogik vom 13.03.1992

Verordnung zur Änderung von Verordnungen für Fachschulen vom 19.12.1997.

Schulbezeichnung

Fachschule für Heilpädagogik

Organisationsform / Dauer

  • Vollzeit: 18 Monate
  • Teilzeit: 2 Jahre

Zugangsvoraussetzungen

Staatlich anerkannte(r) Erzieher(in) oder Staatlich anerkannte(r) Sozialpädagoge(in)/Sozialarbeiter(in)

In begründeten Ausnahmefällen kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag der Schule eine andere als die oben genannte abgeschlossene Ausbildung in einem pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf als gleichwertige Zugangsvoraussetzung anerkennen.

Mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis nach Abschluss der Ausbildung

In der Teilzeitform zusätzlich Tätigkeit in einer sozialpädagogischen oder sonderpädagogischen Einrichtung für die Dauer der Ausbildung.

Ausbildungsziel

Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen, Einsichten und Handlungsfähigkeiten, die erforderlich sind, um beeinträchtigte Kinder, Jugendliche und Erwachsene heilpädagogisch zu fördern.

Abschluss

  • Staatlich anerkannter Heilpädagoge
  • Staatlich anerkannte Heilpädagogin

Das Abschlusszeugnis der Fachschule für Heilpädagogik berechtigt zum Besuch der Fachhochschule.