Beschreiben, Verstehen und Bewerten spezifischer Lebens- und Entwicklungsbedingungen auf der Basis wissenschaftlicher Grundlagen
Staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilpädagogen kennen die für ihr berufliches Handeln relevanten Theorien aus Pädagogik/Heilpädagogik und deren Bezugsdisziplinen (u.a. Psychologie, Soziologie, Anthropologie, Theologie/Ethik Medizin, Recht, Betriebwirtschaft) und können diese hinsichtlich ihres Erklärungswertes bzw. ihrer Praxisrelevanz kritisch einschätzen.
Sie kennen die Gesetze, auf deren Grundlage Menschen mit unterschiedlichen Lebenserschwernissen ein Recht auf heilpädagogische Assistenz, beziehungsorientierte Begleitung und Förderung haben
Staatlich anerkannte Heilpädagogen verstehen auf der Basis ihres Fachwissens die multifaktoriellen Wirkungszusammenhänge, die beeinträchtigte Lebensumstände und Behinderungen hervorbringen bzw. aufrechterhalten können.
Sie analysieren und beurteilen die gesellschaftlichen und institutionellen Rahmenbedingungen und beziehen kritisch zu ethisch relevanten Fragen ihres Berufsfeldes und der Gesellschaft Stellung.
Staatlich anerkannte Heilpädagogen erkennen und erklären die spezifischen Lebens- und Entwicklungsbedingungen behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen, um so verstehende Zugänge für die heilpädagogische Begegnung zu schaffen. Sie stellen im Hinblick auf Lebenserschwernisse von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen den Hilfebedarf fest, formulieren und verantworten fachlich begründete Stellungnahmen.
Auf der Basis der entsprechenden Rechtsgrundlagen initiieren sie die Gewährung von Hilfen mit dem Ziel, individuelle und soziale Ressourcen, höchstmögliche Autonomie und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegen zu wirken. Den Bedürfnissen, Entwicklungs- und Lebenszielen behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen wird dabei besonders Rechnung getragen. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen formulieren stellvertretend und /oder unterstützend u.a. den Bedarf an konsultativer, advokatorischer und lernzielorientierter Assistenz.