Fachkompetenz der Lehrenden

Lehrende an Ausbildungsstätten für Heilpädagogen/innen bedürfen zur kompetenten Wahrnehmung ihrer Lehrtätigkeit entsprechender Grundqualifikationen(nach Landesrecht), praktischer Erfahrungen und einer Bereitschaft zur Weiterqualifikation.
   

  1. Lehrende an Ausbildungsstätten für Heilpädagoginnen müssen über die Fähigkeit verfügen, theoretische Inhalte an praktischen Erfordernissen zu orientieren und den Erwerb von Handlungskompetenzen theoretisch zu begründen.
      
  2. Um in der heilpädagogischen Ausbildung einen realitätsbezogenenTheorie – Praxis – Bezug zu gewährleisten, hat die heilpädagogische Berufs- und Fachkompetenz des Lehrenden zumindest in einem Arbeitsfeld als ein Grunderfordernis zu gelten.
       
  3. Lehrende müssen bereit sein, sich mit sozialwissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen Theorien, ihrer Weiterentwicklung und neuen Perspektiven kritisch auseinanderzusetzen und didaktisch aufzubereiten.
       
  4. Lehrende sind gemäß dem Anspruch der Theorie – Praxis – Verknüpfung gefordert, der Lebens- und Berufserfahrung der Studierenden Rechnung zu tragen sowie die aus der ausbildungsintegrierten Praxis entstehenden Fragen in den Theorie- und Methoden-Unterricht zu integrieren.
     

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