STK Heilpädagogik
 
 

Satzung der Ständigen Konferenz von Ausbildungsstätten in der Bundesrepublik Deutschland

§ 1 Name

Die Ständige Konferenz von Ausbildungsstätten für Heilpädagogik (STK) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Ausbildungsstätten für Heilpädagogik in der Bundesrepublik Deutschland.


§ 2 Zweck

Die STK wahrt und verfolgt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder.

  
(1) Zusammenarbeit der Ausbildungsstätten und Erfahrungsaustausch im Hinblick auf Qualitätsentwicklung, Ziele, Formen und Inhalte der Ausbildung.
(2) Kooperation zwischen den Fachschulen/Fachakademien und Hochschulen mit einschlägigen Studienangeboten.
(3) Kooperation mit dem Berufs- und Fachverband für Heilpädagogik (BHP) e.V..
(4) Kontakte zu Verbänden, zu den Vertretungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Gesundheits- und Altenhilfe sowie der Bildung und Erziehung auf Bundesebene.
(5) Vertretung der Interessen von Ausbildungsstätten für Heilpädagogik im Hinblick auf aktuelle bildungspolitische Entwicklungen in Deutschland und Europa.


§ 3 Mitglieder

(1) Mitglied kann eine Ausbildungsstätte in Deutschland sein, die staatlich anerkannte Heilpädagogen/ Heilpädagoginnen ausbildet. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
(2) Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch Bestätigung der Mitgliederversammlung.
(3) Die Vertretung in der Mitgliederversammlung der STK wird durch eine von der Mitgliedsinstitution beauftragte Person wahrgenommen.
(4) Der Berufs- und Fachverband für Heilpädagogik (BHP) e.V. ist als geborenes Mitglied durch eine Person mit Stimmrecht vertreten.
(5) Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.


§ 4 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die Mitglieder treffen sich mindestens einmal im Jahr in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer/innen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgemeinschaften und Ausschüsse einrichten. Die Beauftragung endet spätestens mit Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes.
(4) Es können Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.


§ 5  Vorstand

(1) Der Vorstand wird von den Mitgliedern in geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wählbar sind die stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsinstitutionen.
(2) Der Vorstand  besteht aus einem ersten und zweiten Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern.
(3) In einem ersten Wahlgang werden die Vorsitzenden gewählt, die unter sich entscheiden, wer von beiden die Funktion des/ der 1. Vorsitzenden übernimmt. In einem zweiten Wahlgang werden die weiteren Vorstandsmitglieder gewählt.
(4) Die Vorsitzenden laden zur Mitgliederversammlung ein, bereiten sie vor und leiten sie. Sie vertreten die Interessen der Ständigen Konferenz nach außen und achten auf die Einhaltung getroffener Vereinbarungen.
(5) Der Vorstand verwaltet die Finanzen der STK im Auftrag der Mitglieder. Ausgaben über den verfügbaren Kassenstand hinaus sind nicht möglich.
(6) Der Vertreter des Berufs- und Fachverbandes (BHP) e.V. ist zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes eingeladen.


§ 6 Kassenführung und Jahresumlage

(1) Die Mitgliederversammlung der STK kann bei Bedarf von den Mitgliedern eine Jahresumlage erheben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Jedes Mitglied verpflichtet sich für die Dauer der Mitgliedschaft zur Zahlung der Jahresumlage.
(2) Die Kassenführung obliegt dem Vorstand.
(3) Der/die Vorsitzende und die/der  Stellvertreter/in sind zeichnungsberechtigt.
(4) Für die jährliche Kassenprüfung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Vertreter von Mitgliedsinstitutionen, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sind. Der Arbeitsauftrag der Kassenprüfung ist an die Wahlperiode des Vorstands gekoppelt.


§ 7 Verfahrensgrundsätze

(1) Die Mitgliederversammlung der STK tagt mindestens einmal im Jahr.
(2) Der Termin und der Ort der Mitgliederversammlung werden jeweils für das folgende Jahr geplant und festgelegt.
(3) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird nach alphabetischer Reihenfolge der Bundesländer der Mitgliedseinrichtungen angefertigt.
(4) Der Vorstand lädt zu den Sitzungen ein und verschickt das Protokoll. Er kann außerordentliche Sitzungen einberufen.
(5) Die  Mitgliederversammlung der STK ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, bedarf die Beschlussfähigkeit der Feststellung durch die Mitgliederversammlung. Beschlüsse gelten als getroffen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.


§ 8 Auflösung

Die Ständige Konferenz der Ausbildungsstätten für Heilpädagogik kann mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden.
Bei Auflösung der STK wird das Guthaben zu gleichen Teilen an die Mitgliedsinstitutionen  zurückgeführt, die mindestens 2 Jahre Mitglied sind.


Die Satzung tritt am 28.02.2012 in Kraft.

 
 
© 2008 STK